Zum Fernabsatz von Tabakprodukten
Nach dem Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG) müssen Händler, die in der Europäischen Union grenzüberschreitend Tabakerzeugnisse online verkaufen wollen, unter anderem bei der „zuständigen“ Behörde des Ziellandes registriert sein. Diese Registrierungspflicht soll der Behörde die Prüfung dahingehend ermöglichen, ob der Händler ein standardgerechtes Altersverifikationssystem vorhält. Die in Deutschland hierfür zuständigen Behörden werden von jedem einzelnen Bundesland für das jeweilige Landesgebiet gestellt. Es existieren daher 16 Registrierungsbehörden. Das OLG Frankfurt a.M. entschied in seinem Urteil vom 07.11.2019 (Az. 6 U 61/19) nun, dass es genüge, bei nur einer Behörde in nur einem Bundesland registriert zu sein.
Der Sachverhalt
Die Antragsgegnerin, vertreibt aus Luxemburg über eine deutschsprachige Online-Plattform Zubehör für E-Zigaretten. Eine Niederlassung oder Geschäftsräume in Deutschland hat sie nicht. Es ist im Fall unstreitig, dass sich die Antragsgegnerin nicht bei den zuständigen Behörden aller 16 Bundesländer registriert hat.
Der Antragssteller, ein rechtsfähiger Verband zur Förderung der gewerblichen Interessen des Handels mit E-Zigaretten, erwirkte eine einstweilige Verfügung gegen die Antragsgegnerin. Als Verfügungsgrund wurde dabei § 22 Abs. 1
Nr. 2 TabakerzG angeführt. Danach müssen Händler, die innerhalb der EU grenzüberschreitend Tabakerzeugnisse im Wege des Fernabsatzes verkaufen, bei der zuständigen Behörde registriert sein.
Der Antragssteller war der Auffassung, dass für einen bundesweiten Vertrieb von Tabakerzeugnissen eine Registrierung in jedem einzelnen Bundesland notwendig sei. Diese Voraussetzung erfülle die Antragstellerin nicht.
Auf den Widerspruch der Antragsgegnerin hin hat das Landgericht Frankfurt a. M. die einstweilige Verfügung aufrechterhalten. Hiergegen richtete sich die Berufung der Antragsgegnerin.
Die Entscheidung
Die Berufung vor dem Oberlandesgericht Frankfurt a. M. hatte Erfolg. Das Gericht verneinte das Vorliegen eines Verfügungsgrundes und hob die einstweilige Verfügung gegen die ursprüngliche Antragsgegnerin auf. Ein Verstoß gegen die Registrierungspflicht sei nicht anzunehmen. Die Bestimmung des § 22 Abs. 1 Nr. 1 TabakerzG sei so auszulegen, dass die Registrierung in einem Bundesland genüge, um bundesweiten Fernabsatz der Tabakprodukte betreiben zu dürfen.
Hierfür spreche, so das Gericht, bereits der Wortlaut des Gesetzes. Demnach erfolgt die Registrierung „bei der zuständigen Behörde“. Weder dem Gesetzestext noch den Materialien zum Gesetz lasse sich entnehmen, dass eine Registrierung in sämtlichen Bundesländern erforderlich sei.
Selbst wenn man davon ausgehe, dass der Wortlaut unklar und auslegungsbedürftig sei, müsse zumindest das Analogieverbot des
Art. 103 Abs. 2 Grundgesetz beachtet werden. Dieses verbiete es, strafbewehrte Normen zum Nachteil des Bürgers auszulegen. Da ein vorsätzlicher Verstoß gegen die Registrierungspflicht nach § 34 Abs. 1 Nr. 13 TabakerzG strafbar sei, müsse die Norm daher im Zweifel zum Vorteil des Betreffenden so ausgelegt werden, dass eine Registrierung bei nur einer Behörde genüge. (…)
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