Zum Thema Influencer-„Werbung“
(…) Das LG Köln (Urteil v. 21.7.2020, Az. 33 0 138/19.) hat die bekannten Kriterien aufgereiht, und macht deutlich, wie gerne die Rechtsprechung gegen Influencer mit Argumenten wie „geschäftliches Handeln“, „mittelbare Förderung von Unternehmen“ und „kommerzieller Zweck“ entscheidet.
Die Influencerin fördere mit ihren Bildern sowohl die Unternehmen, deren Kleidung und Accessoires sie trage, als auch das eigene Unternehmen als Influencerin. Die fremden Unternehmen würden durch die sogenannte Aufmerksamkeitswerbung zumindest mittelbar in ihrem Absatz gefördert. Aber auch das eigene Unternehmen fördere die Beklagte, weil sie sich mit den Postings als potentielle Werbepartnerin präsentiere und so auch für ihre Posts werbe, die sie gegen Entgelt auf ihrem Instagram Account eingestellt habe.
Redaktionellen Angaben der Influencerin reichten nicht aus, um den Beitrag als ausschließlich der Information und Meinungsbildung der Adressaten dienend (sic!) anzusehen. Es komme daher nicht entscheidend darauf an, ob die Beklagte für die Posts mit den Unternehmen eine Bezahlung erhalte oder nicht. Es drohe auch keine Überkennzeichnung der Posts mit dem Begriff „Werbung“, die dann nicht mehr ernst genommen werden würde. (…)
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