Zum Thema persönlich adressierte Werbung
Auch wenn bei der Briefwerbung gegenüber Verbrauchern weniger strenge Anforderungen gelten als bei der Mailwerbung und so insbesondere nicht vorher die ausdrückliche Einwilligung des Empfängers einzuholen ist, so gilt dort zumindest eine Widerspruchslösung und heißt ein „Nein“ auch eindeutig „Nein“. Wie das LG Frankfurt a. M. jüngst entschied, stellt das Sichhinwegsetzen über einen ausdrücklich geäußerten Widerspruch in den Erhalt von persönlich adressierter Briefwerbung eine abmahnbare unzumutbare Belästigung dar. (…)
Eine Bank verschickte an eine Verbraucherin per Brief Werbung für ein Girokonto, obwohl diese zuvor per Mail ausdrücklich gefordert hatte, keine Briefwerbung mehr von dem Kreditinstitut erhalten zu wollen. Die Klägerin, eine qualifizierte Einrichtung zum Schutz von Verbraucherinteressen, nahm daraufhin die Bank auf Unterlassen in Anspruch.
Das LG Frankfurt gab der Klägerin mit Urteil vom 28.2.2019 (Az. 2-03 O 337/18) Recht und verurteilte die Beklagte, es zu unterlassen, an einen Verbraucher Briefwerbung zu versenden, wenn der Verbraucher zuvor der Versendung von Werbeschreiben ausdrücklich widersprochen hat. Der Unterlassungsanspruch ergebe sich aus § 7 Absatz 1 Satz 2 UWG. (…)
Für den Versand von individuell adressierter Briefwerbung gilt nach dem Urteil des LG Frankfurt a. M. ein strengerer Sorgfaltsmaßstab als für unadressierte Einwurfschreiben. Bereits ein erstmaliger Versand nach ausdrücklich geäußertem Widerspruch kann einen Unterlassungsanspruch begründen. Für den Versand von Briefwerbung ist in der Praxis in jedem Fall unbedingt darauf zu achten, dass Verbraucher, die dem Erhalt von Werbung widersprochen haben, auch konsequent keine Werbesendungen erhalten dürfen. Hierzu müssen interne Vorkehrungen getroffen werden, die derartige Verstöße bereits im Vorfeld verhindern.
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