Zur Verkaufsaktion mit Preisvorteilen
Wird bei einer Verkaufsaktion mit Preisvorteilen beim Kauf von Möbeln geworben, jedoch nicht ausreichend kenntlich gemacht, welche Produkte von dieser Aktion ausgeschlossen sind, so liegt ein Wettbewerbsverstoß vor. Dies entschied das LG Arnsberg mit einem Urteil vom 6.12.2018 (Az.: I-8 O 73/18). (…)
Die Hintergründe des Rechtsstreits
Der Kläger, ein eingetragener Verein, dessen Zielsetzung die Einhaltung der Regeln über den lauteren Wettbewerb ist, machte gegen die Beklagte Unterlassungs-, Androhungs- und Zahlungsansprüche geltend.
Die Beklagte, welche sich auf den Verkauf von Möbeln spezialisiert hat, bewarb eine „Möbelumtauschaktion“ in einem Flyer. Hier hieß es unter anderem: „Altes raus – Neues rein! Bis zu 500,00 Euro Tausch-Prämie für Ihre alten Möbel!“. In einem Sternchenhinweis wurden Prospekt-Angebote ausgenommen und auf die Website der Beklagten verwiesen.
Nach Ansicht des Klägers habe die Beklagte durch den Verweis auf ihre Website unlauter gehandelt, da dem Verbraucher hierdurch wesentliche Informationen vorenthalten würden, welche er benötigte, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen. Ebenso hätte sie die ausgeschlossenen Produkte in dem Flyer darstellen können.
Nach Ansicht der Beklagten, bestünde gegen den Verweis auf ihre Website keine Bedenken. Zum einen handele es sich dabei um 0,1 % der angebotenen Waren, sodass keine wesentliche Beeinflussung vorliege. Zum anderen sei der Verweis auf ihre Website dem Platzmangel auf dem Flyer geschuldet gewesen.
Rechtliche Bewertung des LG Arnsberg
Das LG Arnsberg folgte dem Vortrag des Klägers und sah in dieser Form der Werbung einen Wettbewerbsverstoß iSd. §§ 3 I, 5a II UWG.
Der Verbraucher benötige die Angabe zu den von der Rabattwerbung ausgeschlossenen Waren, um informiert die geschäftliche Entscheidung treffen zu können. Daher handele es sich bei der Frage, welche Artikel von der jeweiligen Preiswerbung ausgenommen seien, um „wesentliche Informationen“ iSd. § 5a II UWG. Das Vorenthalten der vollständigen Information über die vom Preisnachlass und Rabatt ausgeschlossenen Waren sei geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte. Denn die Angabe zu den von der Aktion ausgeschlossenen Waren benötige der Verbraucher für die geschäftliche Entscheidung, ob er das Einrichtungshaus der Beklagten besuchen solle. Der Blickfang der Anzeige stelle den Preisnachlass für das Gesamtsortiment von Möbeln, Küchen sowie Speise-, Schlaf- und Badezimmern in Aussicht. Das Vorenthalten der Informationen über den umfangreichen Ausschluss sei geeignet, den Verbraucher zum Besuch des Einrichtungshauses zu veranlassen, von dem er in Kenntnis der erheblichen Einschränkungen der Aktion sonst ggf. abgesehen hätte.
Der im von der Beklagten vertriebenen Flyer betreffenden Erhalt weiterer Informationen erfolgte Verweis auf die Website der Beklagten sei nur zulässig, wenn es unter Berücksichtigung der Eigenart der Verkaufsförderungsmaßnahmen und der Beschränkung des verwendeten Kommunikationsmittels unmöglich sei, sämtliche Informationen zu der in Rede stehenden Aktion in diesem Kommunikationsmedium bereit zu stellen.
Dies sei von der Beklagten jedoch nicht substantiiert dargelegt worden. Vielmehr sei es sogar möglich gewesen, die ausgenommenen Produkte auf einem relativ kleinen Bereich des Flyers aufzubringen.
Der Unterlassungsanspruch gem. § 8 I UWG stehe dem Kläger daher zu. Händler sollten im Rahmen einer Verkaufsaktion stets genau darlegen, welche Produkte und Waren von dieser betroffen sind. Sofern es diesbezüglich Ausschlüsse gibt, sollten diese im Rahmen der Anzeige ebenfalls deutlich dargestellt werden, da anderenfalls ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vorliegen könnte.
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