Zur Werbung mit Auskunftsanspruch
Seit Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) haben Betroffene das Recht, bei Unternehmen und öffentlichen Stellen sogenannte Selbstauskünfte einzuholen. Wirbt ein Unternehmen damit, dass diese insbesondere zur Vorlage bei Vermietern und Arbeitgebern geeignet sind, ist dies irreführend. Dies entschied kürzlich das OLG München. Was haben die Münchener Richter konkret festgestellt?
Art. 15 DSGVO gibt jedem „Betroffenen“ das Recht darauf zu erfahren, ob personenbezogene Daten von ihm erhoben und gespeichert werden sowie – wenn dies der Fall ist – einen Anspruch auf Auskunft über diese Daten. Konkret hat der Anspruchsgegner folgende Informationen bereit zu stellen: (…).
In dem zugrundeliegenden Streitfall bot ein Unternehmen online an, entgeltlich für die „Betroffenen“ bei Dritten Auskunftsansprüche nach Art. 15 DSGVO geltend zu machen. Dabei warb das Unternehmen damit, dass die eingeholte Auskunft insbesondere zur Vorlage beim Vermieter und beim Arbeitgeber geeignet sei. Ein Konkurrent stufte diese Werbung als irreführend ein und forderte vom Unternehmen erfolglos die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.
Während das LG München (Urteil vom 18.09.2018, Az.: 1 HK O 9201/18) die Werbung noch als zulässig charakterisierte, stufte das OLG München (Urteil vom 04.04.2019, Az.: 29 U 3905/18) sie als irreführend und damit wettbewerbswidrig ein. Denn: Das Unternehmen schrieb der beworbenen Selbstauskunft nach Art. 15 DSGVO Vorteile zu, die sie tatsächlich nicht hat. So versteht der Verkehr, an den sich die Werbung richtete, die Werbeversprechen dahingehend, dass die vom Unternehmen eingeholte Selbstauskunft zur Vorlage für alle Zwecke, insbesondere zur Vorlage beim Vermieter und beim Arbeitgeber geeignet ist. Dem Verkehr wird auf diese Weise suggeriert, dass die Selbstauskunft die Chancen „auf die Traumwohnung“ erhöhen oder die Bewerbungsunterlagen für neue Arbeitsstellen sinnvoll und vertrauensbildend „vervollständigen“ kann.
Tatsächlich kommt der Auskunft nach Art. 15 DSGVO, wie die Münchener Richter betonten, eine solche Funktion jedoch überhaupt nicht zu. Denn: Art. 15 DSGVO dient alleine dem Zweck, einer betroffenen Person ein Auskunftsrecht hinsichtlich sämtlicher sie betreffenden personenbezogenen Daten an die Hand zu geben. Eine auf Art. 15 DSGVO gestützte Selbstauskunft enthält damit (zumindest potenziell) eine Vielzahl von personenbezogenen Daten. An vielen dieser Daten dürften der zukünftige Arbeitgeber oder Vermieter jedoch gar kein Interesse haben. Die Richter betonten, dass dem Auskunftsinteresse von Dritten auch durch eine hinsichtlich der preisgegebenen Daten reduzierte Bonitätsauskunft hinreichend Rechnung getragen werde.
• www.it-recht-kanzlei.de