Zur Werbung mit Thermomix-Rezepten
Der GU-Buchverlag darf auf das Cover seiner Kochbücher mit Rezepten für den „Thermomix“ trotz bestehenden Markenschutzes der Fa. Vorwerk den Produktnamen und ein stilisiertes Bild der Küchenmaschine drucken. Dies hat das OLG Köln entschieden.
Mein Kind, mein Haus, mein Thermomix: Während Eigentümer und Nutzer oft nicht einmal den Namen des Herstellers oder gar den Produktnamen von den meisten ihrer Haushaltsgeräte wissen, ist das beim Thermomix des Wuppertaler Unternehmens Fa. Vorwerk ganz anders. Der Thermomix genießt seit vielen Jahren Kultstatus. Doch es gab juristischen Ärger um den Thermomix, den nun das Oberlandesgericht (OLG) Köln entschieden hat. (Urteil vom 13.9.2019, Az. 6 U 29/19).
Thermomix-Hersteller Vorwerk gegen BUchverlag Gräfe und Unzer
Fa. Vorwerk, Herstellerfirma des Thermomix, stritt sich mit einem Buchverlag für Kochbücher über die Zulässigkeit der Aufschrift Thermomix und der stilisierten Abbildung einer entsprechenden Küchenmaschine auf dem Cover einer Reihe von fünf Kochbüchern, die der Buchverlag (einer der 30 größten deutschsprachigen Buchverlage) verkauft. Der Buchverlag vertreibt die Kochbücher sowohl als E-Book als auch als klassisches Buch. Die Kochbücher tragen dabei jeweils den Aufdruck „Die besten GU-Rezepte für den Thermomix“ auf der Titelseite.
Fa. Vorwerk vertreibt seinerseits direkt und über eigene Onlineshops seit mehr als 25 Jahren die multifunktionale Küchenmaschine „Thermomix“ nebst Kochbüchern und Rezeptheften. Die Marke Thermomix ist u. a. geschützt durch eine Wortmarke (Deutsche Wortmarke Nr. 3xx01xx30xx2) sowie eine Bildmarke (Deutsche Bildmarke Nr. 3xx01xx59xx2) mit einer Abbildung des Modells des Thermomix. Beide Marken gewähren u. a. Schutz in der Klasse 11 für elektronische Kochgeräte bzw. Küchenmaschinen, die Wortmarke zudem Schutz in der Klasse 16 für Kochbücher und der Klasse 9 für elektronische Publikationen. Fa. Vorwerk hatte den GU-Verlag nach erfolgloser außergerichtlicher Abmahnung im Verfahren wegen Verletzung der Markenrechte auf Unterlassung der Verwendung der Wortmarke „Thermomix“ für Kochbücher, Auskunft, Schadensersatzfeststellung und Erstattung vorgerichtlicher Kosten in Anspruch genommen. Der GU-Verlag verwende die Wort- und Bildmarke Marke herkunftshinweisend und nicht nur rein beschreibend. Der Verkehr werde annehmen, dass zwischen den Kochbüchern und Fa. Vorwerk wirtschaftliche Verbindungen bestünden. Angesichts der Bekanntheit der Wortmarke Thermomix ergebe sich der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zudem unter dem Gesichtspunkt der Aufmerksamkeitsausbeutung (§ 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG). Nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG ist es untersagt, ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
Allerdings privilegiert § 23 Nr. 3 MarkenG die offene Verwendung einer fremden Marke als Hinweis auf die Bestimmung der eigenen Ware, was wiederum dem Verlag zu Gute käme. Das heißt: Der Inhaber einer Marke (hier Fa. Vorwerk) kann danach einem Dritten (hier GU-Verlag) nicht untersagen, im geschäftlichen Verkehr die Marke als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware zu benutzen, soweit die Benutzung dafür notwendig ist und nicht gegen die guten Sitten verstößt.
Nach Auffassung der Fa. Vorwerk jedoch, greife gerade die Schutzschranke des § 23 MarkenG hier nicht, da die konkrete Benutzung der bekannten Marke Thermomix nicht in diesem Umfang notwendig sei und im konkreten Fall gegen die guten Sitten verstoße.
Das Landgericht Köln hatte in erster Instanz die Klage abgewiesen (LG Köln, Az. 31 O 397/17). Die Berufung von Fa. Vorwerk hatte nun vor dem OLG Köln ebenfalls keinen Erfolg. Die Benutzung der Marke sei gerade gemäß § 23 Nr. 3 MarkenG gerechtfertigt, so die Richter, da die Kochbücher für jeden nutzlos seien, der nicht über einen „Thermomix“ verfüge. Um eine Irreführung der Verbraucher zu vermeiden, habe der Verlag deutlich darauf hinweisen müssen, dass die Kochbücher ausschließlich für diese Küchenmaschine bestimmt sind.
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