Markiert: Online-Marktplätze

OLG Hamburg zu „UP Plus“ von Otto: Abos mit Einmalzahlungen brauchen keinen Kündigungsbutton

Wer im Bereich E-Commerce tätig ist, sollte die Regeln des BGB für Online-Marktplätze gut kennen. Ein neueres Urteil des OLG Hamburg zeigt allerdings, dass auch den Gerichten nicht immer klar ist, was die deutschen Vorschriften nun genau verlangen. Das „Up Plus“-Programm des Online-Versandhauses „Otto“ warf Fragen auf: Braucht es dafür einen Abo-Kündigungsbutton, obwohl die Kunden nur einmal zahlen?

Speichermedien: Keine Urheber­abgabe für Online-Marktplätze

Von Amazon bis zu Ebay-Kleinanzeigen gibt es inzwischen diverse Plattformen, auf denen von Lebensmitteln bis zu elektronischen Geräten fast alles zum Verkauf angeboten wird. Gerade bei eher unscheinbaren Geräten, wie USB-Sticks oder Speicherkarten für Handys oder Digitalkameras gab es dabei lange Zeit erhebliche Unsicherheiten für die Marktplatzbetreiber.

Online-Marktplätze: Händler müssen über Garantien informieren

Müssen Händler auf Online-Marktplätzen wie Amazon Verbraucher über Herstellergarantien informieren? Mit dieser Frage beschäftigte sich der Bundesgerichtshof (BGH) im Streit zwischen dem Online-Händler „absoluts -bikes and more- GmbH & Co. KG“ und einem Konkurrenzunternehmen.