Jameda darf Fake-Bewertungen anzeigen
(…) Das Ärztebewertungsportal Jameda darf bei einem begründeten Verdacht von „gekauften Bewertungen“ das Arztprofil mit einem Warnhinweis kennzeichnen. Dies entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main. Die Grundsätze der sog. Verdachtsberichterstattung gelten auch hier (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 19.11.2020, Az. 16 W 37/20).
Der Antragsteller ist Zahnarzt. Die Antragsgegnerin betreibt das Arztsuche- und -bewertungsportal Jameda. Jameda informierte den Zahnarzt darüber, dass auf seinem Profil „gefälschte positive Bewertungen“veröffentlicht worden seien. Sollte er dies nicht aufklären können, kündigte Jameda an, die Nutzer per Warnhinweis über das Vorliegen gekaufter Bewertungen zu informieren. Nach anschließender Korrespondenz veröffentlichte das Bewertungsportal einen Warnhinweis auf dessen Profil. Auszugsweise heißt es dort: „Bei einzelnen Bewertungen auf diesem Profil haben wir Auffälligkeiten festgestellt, die uns veranlassen an deren Authentizität zu zweifeln. Wir haben den Profilinhaber mit dem Sachverhalt konfrontiert. Hierdurch ließ sich die Angelegenheit bisher nicht aufklären. Der Profilinhaber bestreitet für die Manipulation selbst verantwortlich zu sein …“
Dieser Hinweis erscheint, wenn man mit der Maus auf die Gesamtnote im Profil des Arztes fährt. An der linken oberen Ecke der Gesamtnote befindet sich ein kleines rot unterlegtes Ausrufezeichen.
Der Zahnarzt verlangte im Eilverfahren von Jameda, die Kennzeichnung seines Profils mit einem Warnzeichen und das Einblenden des Hinweistextes zu unterlassen. Das Landgericht Frankfurt am Main hatte den Antrag zurückgewiesen (LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 9.6.2020, Az. 2-03 O 167/20). Die hiergegen eingelegte Beschwerde hatte nun auch vor dem OLG keinen Erfolg. Der Warnhinweis greife zwar in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des Gewerbebetriebs ein. Dies sei jedoch nicht rechtswidrig, so die Richter. Der Zahnarzt moniere zu Unrecht, dass die Jameda ihn „als Lügner und Betrüger“ darstelle. Dem Warnhinweis sei vielmehr klar zu entnehmen, dass es sich um einen bloßen Verdacht handele und er die Vorwürfe bestreite. An keiner Stelle werde der Eindruck erweckt, der Arzt selbst sei für die Bewertungen verantwortlich. (…)
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